684-698 und 706-710 eingehend geregelt. Nach Art. 686 Abs. 1 ZGB sind die Kantone befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind. Diese Bestimmung enthält einen echten Vorbehalt zugunsten der kantonalen Regelung. Demzufolge sind die Kantone mit Ausnahme der in Art. 685 Abs. 1 ZGB geregelten bundesrechtlichen Materie zur Ordnung des gesamten privaten Baurechts befugt. Hingegen besteht für sie keine Pflicht zur Rechtsetzung im nachbarlichen Baurecht. Wenn und soweit es an Vorschriften des kantonalen Gesetzes- oder Gewohnheitsrechts fehlt, bleibt es bei der bundesrechtlichen Ordnung (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 685/686 ZGB N 81 ff.; Liver, Schweiz.