Der Zweck aller Eigentumsbeschränkungen ist die Wahrung von Interessen anderer Personen, bestimmter Privatpersonen oder der Allgemeinheit, denen sich jene des Eigentümers in bestimmter Beziehung unterordnen müssen. Entsprechend der jeweiligen Interessenlage wird zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen unterschieden (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11.A., S. 719). Im Bereich der privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen stehen die Interessen des Nachbarn im Vordergrund. Die hier zu beachtenden Grundsätze hat das ZGB in den Art. 684-698 und 706-710 eingehend geregelt.