Für ein solches Bauvorhaben sei der privatrechtliche Grenzabstand von fünf Metern zu beachten. a) Der Eigentümer einer Sache kann über sie in den Schranken der Rechtsordnung nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Das Grundeigentum unterliegt zahlreichen Beschränkungen, welche zum kleineren Teil auf Rechtsgeschäft und damit auf freiwilligem Entscheid des Eigentümers, zum überwiegenden Teil aber direkt auf gesetzlichen Vorschriften beruhen. Der Zweck aller Eigentumsbeschränkungen ist die Wahrung von Interessen anderer Personen, bestimmter Privatpersonen oder der Allgemeinheit, denen sich jene des Eigentümers in bestimmter Beziehung unterordnen müssen.