RBOG 1996 Nr. 02 In einer nachbarrechtlichen Streitigkeit über Abstandsvorschriften ist der Zivilrichter nicht an einen öffentlich-rechtlichen Entscheid gebunden 1. Der Berufungskläger beanstandet eine Überschreitung der Dienstbarkeit durch die Berufungsbeklagte. Die von letzterer erstellte Einstellgarage reiche bis auf 2,6 Meter an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran, was eine Verletzung des Näherbaurechts darstelle. Die Servitut vom Juni 1953 garantiere der Berufungsbeklagten nur die Aufrechterhaltung des Terrassenvorbaus im Bestand von 1953, hingegen nicht die Erstellung einer Garage. Für ein solches Bauvorhaben sei der privatrechtliche Grenzabstand von fünf Metern zu beachten.