{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--02_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-2", "Checksum": "1270407074fa483c1bdc1ed9b35417f3"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einer nachbarrechtlichen Streitigkeit über Abstandsvorschriften ist der Zivilrichter nicht an einen öffentlich-rechtlichen Entscheid gebunden"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:54", "Checksum": "192db5ac55e2b6db6fe23f6a088714e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 02\nRegeste:\nIn einer nachbarrechtlichen Streitigkeit über Abstandsvorschriften ist der Zivilrichter nicht an einen öffentlich-rechtlichen Entscheid gebunden\n\n\nb) Das Baugesetz räumt jedem, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann, die Befugnis ein, während der Auflage des Bauprojekts bei der zuständigen Gemeindebehörde Einsprache zu erheben (§ 132 aBauG). Zufolge seiner Landesabwesenheit versäumte es der Berufungskläger, sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens rechtzeitig vernehmen zu lassen. Der Gemeinderat erteilte der Berufungsbeklagten im März 1990 die Bewilligung zum Bau der Einstellgarage, nachdem er zuvor bei der Prüfung des Neubauprojekts dessen Übereinstimmung mit der der Berufungsbeklagten eingeräumten Servitut im Juni 1953 festgestellt hatte. Zwar reichte der Berufungskläger nach seiner Rückkehr im September 1991 ein Gesuch um Wiederholung des Auflageverfahrens ein. Dieses wurde aber vom Gemeinderat und letztinstanzlich auch vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau abschlägig beantwortet, womit das Baubewilligungsverfahren nunmehr rechtskräftig erledigt ist.\nVom Versäumnis im öffentlich-rechtlichen Baueinspracheverfahren unberührt bleiben dagegen die nachbarrechtlichen Ansprüche des Berufungsklägers. Ihm steht es frei, die behauptete Verletzung seiner Eigentumsrechte vom Zivilrichter überprüfen zu lassen, wobei letzterer an allenfalls gegenteilige Feststellungen der Verwaltungsbehörde nicht gebunden ist (Meier-Hayoz, Art. 680 ZGB N 45). Dies gilt hier um so mehr, als die Gemeinde bei ihrem Baubewilligungsentscheid offensichtlich nur eine massliche, jedoch keine inhaltliche Auslegung des umstrittenen Näherbaurechts vornahm.\nObergericht, 2. Mai 1996, ZB 95 146"}