In jedem Fall kann es sich dabei nicht um eine exakte Berechnung der Steuerbelastung handeln. Vielmehr hat sich der Richter allein schon aufgrund der Tatsache, dass ihm im Gegensatz zu den Steuerbehörden im Regelfall kein genaues Zahlenmaterial zur Verfügung steht, auf eine mehr oder weniger genaue Schätzung zu beschränken. Von diesbezüglichen Erhebungen kann er vollständig absehen, wenn die von den Parteien behaupteten Steuerbetreffnisse einerseits nicht bestritten und andererseits auch nicht offensichtlich in einer Weise falsch sind, dass dies einen massgebenden Einfluss auf die in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge hätte. Rekurskommission, 2. September 1996, ZR 96 102