Zu weit führen würde es demgegenüber, von Amtes wegen die entsprechenden Erhebungen bei einer Partei zu tätigen, welche ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in einem andern Kanton oder gar im Ausland hat. Sofern dem Richter in diesem Fall die notwendigen Berechnungsgrundlagen nicht von den Parteien beigebracht werden, rechtfertigt sich die Fiktion, die betreffende Partei unterliege etwa derselben Steuerbelastung wie im Kanton Thurgau. Ebenfalls zu weit führen würde es, bei der direkten Bundessteuer, welche teilweise auf anderen Berechnungsgrundlagen fusst, von Amtes wegen eine separate Erhebung vorzunehmen.