RBOG 1996 Nr. 01 Weist eine Partei mit ausserkantonalem Wohnsitz die Steuerbelastung nicht nach, nimmt der Richter bei den vorsorglichen Massnahmen eine Schätzung vor Art. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Grundsätzlich sind die Steuern von Amtes wegen in die Notbedarfsberechnung einzubeziehen (RBOG 1995 Nr. 1). Fehlt es seitens der Parteien an den notwendigen Berechnungsunterlagen, wären diese eigentlich vom Richter zu erheben. Dessen Aufgabe kann es insbesondere im summarischen Verfahren aber nicht sein, die oftmals komplexen steuerrechtlichen Verhältnisse anstelle der Parteien aufzudecken.