Deren Aufgabe wäre es auch gewesen, B unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflichten und allfällige strafrechtliche Konsequenzen im Widerhandlungsfall regelkonform einzuvernehmen und das auf diese Art erwirkte Protokoll sodann von ihr unterzeichnen zu lassen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt angesichts der Folgen, die daraus resultieren können, keinen bloss unbedeutenden Verstoss gegen die Berufspflichten dar und muss deshalb im Sinn einer Diszipinarstrafe mit einer Busse von Fr. 100.-- geahndet werden. Obergericht, 6. Juli 1995, RA 95 53