Anlass, B in allen Einzelheiten zu befragen, hatte er nicht. Eine einzige gezielte Frage hätte genügt, um in Erfahrung zu bringen, ob B zumindest gesprächsweise bestätigen würde, sie habe im früheren Strafverfahren Falschaussagen gemacht. Alle anderen Vorkehren hätte X alsdann den zuständigen Behörden überlassen müssen. Deren Aufgabe wäre es auch gewesen, B unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflichten und allfällige strafrechtliche Konsequenzen im Widerhandlungsfall regelkonform einzuvernehmen und das auf diese Art erwirkte Protokoll sodann von ihr unterzeichnen zu lassen.