Dass schliesslich keinerlei Grund bestand, das Protokoll von der Zeugin unterzeichnen zu lassen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. X nagelte mit diesem Vorgehen B in unzulässiger Weise, und ohne dass hiezu ein Anlass bestanden hätte, fest, was einer untolerierbaren Beeinflussung gleichkommt. 4. X kann der Vorwurf, eine nicht nur überflüssige, sondern unstatthafte private Befragung durchgeführt zu haben, nicht erspart werden. Durch sein Vorgehen gefährdete er Beweise; er nahm - wenn auch sicherlich nicht absichtlich - in Kauf, die Zeugin zu beeinflussen. Anlass, B in allen Einzelheiten zu befragen, hatte er nicht.