(Wegmann, S. 62). Der vorliegende Fall zeigt im übrigen, wie gross die Gefahr sein kann, dass ein Zeuge - auch unbewusst - beeinflusst wird: In den Räumlichkeiten des Anwaltsbüros nahm B offensichtlich ganz klar Abstand von ihren früheren Aussagen und erklärte das Gegenteil, weshalb es dann auch zur Anzeige gegen sie wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege kam; anlässlich der späteren offiziellen Befragung durch das Gericht konnte hingegen keine Rede mehr davon sein, B sei festen Willens, A nunmehr zu entlasten. Dass schliesslich keinerlei Grund bestand, das Protokoll von der Zeugin unterzeichnen zu lassen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.