Diese Tatsache veranlasste X denn auch, ein Protokoll zu führen und dieses schliesslich unterzeichnen zu lassen. Diese Intensität der Befragung war indessen sachlich nicht gerechtfertigt; den konkreten Verhältnissen, die Motivation der Zeugin für ihr früheres und ihr nunmehriges Verhalten eingeschlossen, im einzelnen nachzugehen, war unter den gegebenen Umständen den Untersuchungsbehörden oder dem Gericht vorbehalten. Beweise abzunehmen und zu sichern darf eben gerade nicht Grund oder Ergebnis der privaten Befragung sein; letztere ist nur zwecks Beurteilung der Prozesslage gestattet (Wegmann, S. 62).