abgesehen davon, dass hiezu vorliegend kein Anlass bestand, hätte sich aber auch in einem solchen Fall die Befragung auf das Minimum beschränken müssen. Die Informationen des A gegenüber X gipfelten darin, B habe falsch ausgesagt und sei bereit, ihre früheren Angaben zu korrigieren. Nur dieser Teilaspekt hätte Gegenstand eines persönlichen Gesprächs zwischen X und der Zeugin sein dürfen; den Einzelheiten nachzugehen, war nicht Aufgabe des Verteidigers. Dieser weist jedoch selbst darauf hin, B habe detaillierte Aussagen gemacht. Diese Tatsache veranlasste X denn auch, ein Protokoll zu führen und dieses schliesslich unterzeichnen zu lassen.