die Zeugin auf das Anwaltsbüro zu bestellen, war nicht notwendig: Bereits die Beantwortung der einzig relevanten Frage, nämlich derjenigen, ob B auf ihre früheren Aussagen zurückkomme, hätte X erlaubt, den Entscheid über das angemessene weitere rechtliche Vorgehen zu fällen. X wollte sich indessen einen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschaffen. Nun mag zwar durchaus zutreffen, dass es Situationen gibt, in welchen die faktische Begegnung mit dem Zeugen unumgänglich ist, um sich ein Bild über dessen Glaubwürdigkeit zu machen; abgesehen davon, dass hiezu vorliegend kein Anlass bestand, hätte sich aber auch in einem solchen Fall die Befragung auf das Minimum beschränken müssen.