X konnte offenbar der Behauptung des A, die Personen, aufgrund deren Aussagen er verurteilt worden war, würden nunmehr von ihren damaligen Vorbringen Abstand nehmen, nicht ohne weiteres Glauben schenken. Dass sich X zwecks Vermeidung eines unnötigen Verfahrens mehr Informationen beschaffen wollte, kann ihm keineswegs zum Vorwurf gereichen. Es war ihm durchaus erlaubt, sich zu vergewissern, ob B dreieinhalb Jahre nach der Verurteilung des A unter Inkaufnahme eigener Nachteile von ihrer damaligen Sachverhaltsschilderung abrücken würde. Um dies festzustellen, hätte aber eine telefonische Kontaktnahme genügt; die Zeugin auf das Anwaltsbüro zu bestellen, war nicht notwendig: