Zu denken ist etwa an die Fragen, ob ein Prozess anzuheben, ein Rechtsmittel einzulegen oder zurückzuziehen, eine Behauptung aufzustellen, ein Beweisantrag zu stellen, eine Strafanzeige zu erheben und ganz allgemein eine für den materiellen Prozessausgang bedeutende Prozesshandlung vorzunehmen sei oder nicht. Die Befragung ist jedoch auch unter solchen Umständen nur dann sachlich motiviert, wenn kein weniger einschneidendes Mittel zum gleichen Ziel führt (Wegmann, S. 63 f.). X konnte offenbar der Behauptung des A, die Personen, aufgrund deren Aussagen er verurteilt worden war, würden nunmehr von ihren damaligen Vorbringen Abstand nehmen, nicht ohne weiteres Glauben schenken.