vgl. auch § 6 Abs. 3 der Grundsätze des deutschen anwaltlichen Standesrechts, wonach die Unterzeichnung von Protokollen grundsätzlich erlaubt ist). § 8 der thurgauischen Standesregeln enthält das Verbot der Unterzeichnung von Protokollen zwar nicht ausdrücklich; es ergibt sich indessen ohne weiteres aus dem Grundsatz, dass die private Befragung unter keinen Umständen das Recht und die Pflicht des Zeugen auf freie Aussage schmälern darf. 3. Mit der Befragung von B bezweckte X, zu prüfen, ob das Wiederaufnahmebegehren seines Klienten A Aussicht auf Erfolg haben könnte.