sie darf sich nicht durch frühere, in privatem Rahmen gemachte Angaben gebunden fühlen. Es geht deshalb in der Regel nicht an, den Zeugen Protokolle über die private Einvernahme unterzeichnen zu lassen (Wegmann, S. 65 mit Anm. 48 [Hinweis auf die ausdrückliche Ausnahme in Ziff. 12 der Berner Standesregeln, wonach die Unterzeichnung von Protokollen zulässig ist, wenn eine vorsorgliche Beweisführung ausgeschlossen ist oder die Unterzeichnung sich im summarischen Verfahren oder in Verwaltungsstreitigkeiten als notwendig erweist]; vgl. auch § 6 Abs. 3 der Grundsätze des deutschen anwaltlichen Standesrechts, wonach die Unterzeichnung von Protokollen grundsätzlich erlaubt ist).