Dabei reicht es nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt "jeder Beeinflussung enthält" (§ 8 Satz 1 der thurgauischen Standesregeln); schon der Anschein einer Beeinflussung, sei dies durch unmittelbare Einwirkung auf den Inhalt der Zeugenaussage, sei es durch blosse Festlegung, die den Zeugen vor Gericht befangen machen könnte, ist zu vermeiden (SGGVP 1994 Nr. 74 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Vermeidung der Beeinflussung eines Zeugen ist des weitern folgendes zu beachten: Anlässlich der von den zuständigen Behörden durchgeführten Einvernahme muss sich die befragte Person frei äussern können; sie darf sich nicht durch frühere, in privatem Rahmen gemachte Angaben gebunden fühlen.