Sind Zeugen schliesslich in einer Beweismitteleingabe bereits angemeldet, ist ihre private Befragung unter allen Umständen unzulässig (§ 8 Satz 2 der thurgauischen Standesregeln; vgl. auch Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 62; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, S. 168). c) Bejaht man ausnahmsweise das Vorliegen wichtiger Gründe für eine private Befragung, muss Gewähr geboten werden, dass keine Beeinflussung des (möglichen) Zeugen stattfindet. Dabei reicht es nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt "jeder Beeinflussung enthält" (§ 8 Satz 1 der thurgauischen Standesregeln);