Der Anwalt wird allerdings stets überlegen müssen, ob die Befragung von Zeugen seinem Klienten nützt und ob nicht deren Aussagen dann vom Gericht von vornherein kritisch betrachtet werden. Erfahrungsgemäss pflegen ferner Zeugen, die vom Gericht über eine aussergerichtliche Besprechung mit dem Verteidiger befragt werden, das Gespräch zu bestreiten oder zu bagatellisieren (Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2.A., § 6 N 3). Sind Zeugen schliesslich in einer Beweismitteleingabe bereits angemeldet, ist ihre private Befragung unter allen Umständen unzulässig (§ 8 Satz 2 der thurgauischen Standesregeln;