In jedem Fall müssen jedoch wichtige Gründe ein solches Vorgehen rechtfertigen. Eine Kontaktaufnahme kann ausnahmsweise sachlich geboten sein, wenn es bei der Vorbereitung eines Prozesses darum geht, die Prozesschancen zu beurteilen und abzuklären, ob der potentielle Zeuge zu einer bestimmten Tatsache überhaupt Aussagen machen kann (SGGVP 1994 Nr. 74). Der Anwalt wird allerdings stets überlegen müssen, ob die Befragung von Zeugen seinem Klienten nützt und ob nicht deren Aussagen dann vom Gericht von vornherein kritisch betrachtet werden.