Anders als im angelsächsischen Strafprozess ist daher in der Schweiz die Befragung von Zeugen grundsätzlich Aufgabe des Gerichts bzw. der Untersuchungsbehörde und eine private Befragung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Wann die Kontaktaufnahme des Anwalts mit einem Zeugen zulässig ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall müssen jedoch wichtige Gründe ein solches Vorgehen rechtfertigen.