Ein Rechtsanwalt darf somit nur ausnahmsweise Personen, denen allenfalls Zeugenqualität zukommt, einvernehmen. Die Bedenken gegen die Kontaktaufnahme des Parteivertreters mit Zeugen, deren Vernehmung zu erwarten ist, gehen auf den nach unserem Rechtssystem geltenden Grundsatz zurück, dass die Wahrheitsfindung sowohl im Straf- als auch im Zivilprozess - bei letzterem trotz der dort herrschenden Dispositionsmaxime - in der Hand des Gerichts liegt. Anders als im angelsächsischen Strafprozess ist daher in der Schweiz die Befragung von Zeugen grundsätzlich Aufgabe des Gerichts bzw. der Untersuchungsbehörde und eine private Befragung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.