Ihre Einhaltung liegt im öffentlichen Interesse. Es handelt sich folglich nicht um blosse Standesregeln, die bei einer Verletzung keine staatlichen disziplinarischen Massnahmen zur Folge haben, sondern um berufsrechtliche Bestimmungen (vgl. Wolffers, S. 121 f. und S. 174). b) Ein Rechtsanwalt darf somit nur ausnahmsweise Personen, denen allenfalls Zeugenqualität zukommt, einvernehmen.