Muss der Rechtsanwalt ausnahmsweise Personen befragen, die in einem Rechtsstreit Zeugen sein können, so enthält er sich jeder Beeinflussung. Die Richtlinien des schweizerischen Anwaltsverbandes (Ziff. 9) äussern sich zur Kontaktaufnahme mit einem Zeugen oder einer Person, die als Zeuge in Frage kommt, folgendermassen: "Der Anwalt nimmt nur ausnahmsweise, und wenn dies zur Prozessvorbereitung unerlässlich ist, mit Personen, die als Zeugen im Prozess in Betracht fallen, Fühlung. Er vermeidet jeden Verdacht, sie zu beeinflussen." Inhaltlich stimmen diese beiden Bestimmungen überein. Ihre Einhaltung liegt im öffentlichen Interesse.