{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--50_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-50", "Checksum": "86ce03e56b697d4194545f34949dbb53"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Zeugeneinvernahme\" durch einen Rechtsanwalt"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:58:42", "Checksum": "d0f7ae4b2b5016abecfb5374a44a537c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 50\nRegeste:\n\"Zeugeneinvernahme\" durch einen Rechtsanwalt\n\n\n3. Mit der Befragung von B bezweckte X, zu prüfen, ob das Wiederaufnahmebegehren seines Klienten A Aussicht auf Erfolg haben könnte. Ein sachlicher Grund für eine private Zeugenbefragung kann nun zwar tatsächlich darin liegen, dass der Rechtsanwalt Informationen über Tatsachen suchen muss, von denen das künftige rechtliche Vorgehen abhängt. Zu denken ist etwa an die Fragen, ob ein Prozess anzuheben, ein Rechtsmittel einzulegen oder zurückzuziehen, eine Behauptung aufzustellen, ein Beweisantrag zu stellen, eine Strafanzeige zu erheben und ganz allgemein eine für den materiellen Prozessausgang bedeutende Prozesshandlung vorzunehmen sei oder nicht. Die Befragung ist jedoch auch unter solchen Umständen nur dann sachlich motiviert, wenn kein weniger einschneidendes Mittel zum gleichen Ziel führt (Wegmann, S. 63 f.).\nX konnte offenbar der Behauptung des A, die Personen, aufgrund deren Aussagen er verurteilt worden war, würden nunmehr von ihren damaligen Vorbringen Abstand nehmen, nicht ohne weiteres Glauben schenken. Dass sich X zwecks Vermeidung eines unnötigen Verfahrens mehr Informationen beschaffen wollte, kann ihm keineswegs zum Vorwurf gereichen. Es war ihm durchaus erlaubt, sich zu vergewissern, ob B dreieinhalb Jahre nach der Verurteilung des A unter Inkaufnahme eigener Nachteile von ihrer damaligen Sachverhaltsschilderung abrücken würde. Um dies festzustellen, hätte aber eine telefonische Kontaktnahme genügt; die Zeugin auf das Anwaltsbüro zu bestellen, war nicht notwendig: Bereits die Beantwortung der einzig relevanten Frage, nämlich derjenigen, ob B auf ihre früheren Aussagen zurückkomme, hätte X erlaubt, den Entscheid über das angemessene weitere rechtliche Vorgehen zu fällen.\nX wollte sich indessen einen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschaffen. Nun mag zwar durchaus zutreffen, dass es Situationen gibt, in welchen die faktische Begegnung mit dem Zeugen unumgänglich ist, um sich ein Bild über dessen Glaubwürdigkeit zu machen; abgesehen davon, dass hiezu vorliegend kein Anlass bestand, hätte sich aber auch in einem solchen Fall die Befragung auf das Minimum beschränken müssen. Die Informationen des A gegenüber X gipfelten darin, B habe falsch ausgesagt und sei bereit, ihre früheren Angaben zu korrigieren. Nur dieser Teilaspekt hätte Gegenstand eines persönlichen Gesprächs zwischen X und der Zeugin sein dürfen; den Einzelheiten nachzugehen, war nicht Aufgabe des Verteidigers. Dieser weist jedoch selbst darauf hin, B habe detaillierte Aussagen gemacht. Diese Tatsache veranlasste X denn auch, ein Protokoll zu führen und dieses schliesslich unterzeichnen zu lassen. Diese Intensität der Befragung war indessen sachlich nicht gerechtfertigt; den konkreten Verhältnissen, die Motivation der Zeugin für ihr früheres und ihr nunmehriges Verhalten eingeschlossen, im einzelnen nachzugehen, war unter den gegebenen Umständen den Untersuchungsbehörden oder dem Gericht vorbehalten. Beweise abzunehmen und zu sichern darf eben gerade nicht Grund oder Ergebnis der privaten Befragung sein; letztere ist nur zwecks Beurteilung der Prozesslage gestattet (Wegmann, S. 62). Der vorliegende Fall zeigt im übrigen, wie gross die Gefahr sein kann, dass ein Zeuge - auch unbewusst - beeinflusst wird: In den Räumlichkeiten des Anwaltsbüros nahm B offensichtlich ganz klar Abstand von ihren früheren Aussagen und erklärte das Gegenteil, weshalb es dann auch zur Anzeige gegen sie wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege kam; anlässlich der späteren offiziellen Befragung durch das Gericht konnte hingegen keine Rede mehr davon sein, B sei festen Willens, A nunmehr zu entlasten.\nDass schliesslich keinerlei Grund bestand, das Protokoll von der Zeugin unterzeichnen zu lassen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. X nagelte mit diesem Vorgehen B in unzulässiger Weise, und ohne dass hiezu ein Anlass bestanden hätte, fest, was einer untolerierbaren Beeinflussung gleichkommt.\n4. X kann der Vorwurf, eine nicht nur überflüssige, sondern unstatthafte private Befragung durchgeführt zu haben, nicht erspart werden. Durch sein Vorgehen gefährdete er Beweise; er nahm - wenn auch sicherlich nicht absichtlich - in Kauf, die Zeugin zu beeinflussen. Anlass, B in allen Einzelheiten zu befragen, hatte er nicht. Eine einzige gezielte Frage hätte genügt, um in Erfahrung zu bringen, ob B zumindest gesprächsweise bestätigen würde, sie habe im früheren Strafverfahren Falschaussagen gemacht. Alle anderen Vorkehren hätte X alsdann den zuständigen Behörden überlassen müssen. Deren Aufgabe wäre es auch gewesen, B unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflichten und allfällige strafrechtliche Konsequenzen im Widerhandlungsfall regelkonform einzuvernehmen und das auf diese Art erwirkte Protokoll sodann von ihr unterzeichnen zu lassen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt angesichts der Folgen, die daraus resultieren können, keinen bloss unbedeutenden Verstoss gegen die Berufspflichten dar und muss deshalb im Sinn einer Diszipinarstrafe mit einer Busse von Fr. 100.-- geahndet werden.\nObergericht, 6. Juli 1995, RA 95 53"}