{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--50_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-50", "Checksum": "7de9d5316326f0a4599a22a75eb1ae79"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Zeugeneinvernahme\" durch einen Rechtsanwalt"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:06:20", "Checksum": "67d387f6dbed1848efe9ac9f20b405f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 50\nRegeste:\n\"Zeugeneinvernahme\" durch einen Rechtsanwalt\n\nRBOG 1995 Nr. 50\n\"Zeugeneinvernahme\" durch einen Rechtsanwalt\nArt. 1 der Standesregeln des thurgauischen Anwaltsverbands vom 15. Dezember 1945\n1. Der Angeklagte A war in einem Strafverfahren, in welchem er durch B schwer belastet worden war, wegen versuchten Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. In Vertretung des A strebte Rechtsanwalt X eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. In diesem Zusammenhang wurde im Anwaltsbüro des X eine Befragung der B durchgeführt. X protokollierte die Aussagen von B und liess sie das Protokoll unterzeichnen.\n2. a) Was im Kanton Thurgau als standeswidrig gilt, ergibt sich teilweise aus den Standesregeln, die als Ausdruck des Gewohnheitsrechts gelten können (Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 116). Eine der Berufspflichten, an welche sich der Anwalt zu halten hat, ist in § 8 der Standesregeln enthalten: Muss der Rechtsanwalt ausnahmsweise Personen befragen, die in einem Rechtsstreit Zeugen sein können, so enthält er sich jeder Beeinflussung. Die Richtlinien des schweizerischen Anwaltsverbandes (Ziff. 9) äussern sich zur Kontaktaufnahme mit einem Zeugen oder einer Person, die als Zeuge in Frage kommt, folgendermassen: \"Der Anwalt nimmt nur ausnahmsweise, und wenn dies zur Prozessvorbereitung unerlässlich ist, mit Personen, die als Zeugen im Prozess in Betracht fallen, Fühlung. Er vermeidet jeden Verdacht, sie zu beeinflussen.\" Inhaltlich stimmen diese beiden Bestimmungen überein. Ihre Einhaltung liegt im öffentlichen Interesse. Es handelt sich folglich nicht um blosse Standesregeln, die bei einer Verletzung keine staatlichen disziplinarischen Massnahmen zur Folge haben, sondern um berufsrechtliche Bestimmungen (vgl. Wolffers, S. 121 f. und S. 174).\nb) Ein Rechtsanwalt darf somit nur ausnahmsweise Personen, denen allenfalls Zeugenqualität zukommt, einvernehmen. Die Bedenken gegen die Kontaktaufnahme des Parteivertreters mit Zeugen, deren Vernehmung zu erwarten ist, gehen auf den nach unserem Rechtssystem geltenden Grundsatz zurück, dass die Wahrheitsfindung sowohl im Straf- als auch im Zivilprozess - bei letzterem trotz der dort herrschenden Dispositionsmaxime - in der Hand des Gerichts liegt. Anders als im angelsächsischen Strafprozess ist daher in der Schweiz die Befragung von Zeugen grundsätzlich Aufgabe des Gerichts bzw. der Untersuchungsbehörde und eine private Befragung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Wann die Kontaktaufnahme des Anwalts mit einem Zeugen zulässig ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall müssen jedoch wichtige Gründe ein solches Vorgehen rechtfertigen. Eine Kontaktaufnahme kann ausnahmsweise sachlich geboten sein, wenn es bei der Vorbereitung eines Prozesses darum geht, die Prozesschancen zu beurteilen und abzuklären, ob der potentielle Zeuge zu einer bestimmten Tatsache überhaupt Aussagen machen kann (SGGVP 1994 Nr. 74). Der Anwalt wird allerdings stets überlegen müssen, ob die Befragung von Zeugen seinem Klienten nützt und ob nicht deren Aussagen dann vom Gericht von vornherein kritisch betrachtet werden. Erfahrungsgemäss pflegen ferner Zeugen, die vom Gericht über eine aussergerichtliche Besprechung mit dem Verteidiger befragt werden, das Gespräch zu bestreiten oder zu bagatellisieren (Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2.A., § 6 N 3). Sind Zeugen schliesslich in einer Beweismitteleingabe bereits angemeldet, ist ihre private Befragung unter allen Umständen unzulässig (§ 8 Satz 2 der thurgauischen Standesregeln; vgl. auch Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 62; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, S. 168).\nc) Bejaht man ausnahmsweise das Vorliegen wichtiger Gründe für eine private Befragung, muss Gewähr geboten werden, dass keine Beeinflussung des (möglichen) Zeugen stattfindet. Dabei reicht es nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt \"jeder Beeinflussung enthält\" (§ 8 Satz 1 der thurgauischen Standesregeln); schon der Anschein einer Beeinflussung, sei dies durch unmittelbare Einwirkung auf den Inhalt der Zeugenaussage, sei es durch blosse Festlegung, die den Zeugen vor Gericht befangen machen könnte, ist zu vermeiden (SGGVP 1994 Nr. 74 mit Hinweisen).\nIm Zusammenhang mit der Vermeidung der Beeinflussung eines Zeugen ist des weitern folgendes zu beachten: Anlässlich der von den zuständigen Behörden durchgeführten Einvernahme muss sich die befragte Person frei äussern können; sie darf sich nicht durch frühere, in privatem Rahmen gemachte Angaben gebunden fühlen. Es geht deshalb in der Regel nicht an, den Zeugen Protokolle über die private Einvernahme unterzeichnen zu lassen (Wegmann, S. 65 mit Anm. 48 [Hinweis auf die ausdrückliche Ausnahme in Ziff. 12 der Berner Standesregeln, wonach die Unterzeichnung von Protokollen zulässig ist, wenn eine vorsorgliche Beweisführung ausgeschlossen ist oder die Unterzeichnung sich im summarischen Verfahren oder in Verwaltungsstreitigkeiten als notwendig erweist]; vgl. auch § 6 Abs. 3 der Grundsätze des deutschen anwaltlichen Standesrechts, wonach die Unterzeichnung von Protokollen grundsätzlich erlaubt ist). § 8 der thurgauischen Standesregeln enthält das Verbot der Unterzeichnung von Protokollen zwar nicht ausdrücklich; es ergibt sich indessen ohne weiteres aus dem Grundsatz, dass die private Befragung unter keinen Umständen das Recht und die Pflicht des Zeugen auf freie Aussage schmälern darf."}