Eine Bestimmung wie § 207 StPO, welche den konkludenten Verzicht auf das Rechtsmittel regelt, widerspricht demnach der EMRK nicht; Gründe, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 104 Ia 2 f. abzuweichen, sind nicht ersichtlich. 5. Damit ist die Berufung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, und gleichzeitig ist das vom Berufungskläger eingereichte Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Obergericht, 21. Februar 1995, SB 94 30