Die weitgehend gefestigte Praxis zur EMRK für jene Fälle, wo ein Angeklagter zufolge ungenügender Vorladung (EuGRZ 1992 S. 539 ff.) oder wegen krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit (EuGRZ 1993 S. 467) an einer Verhandlung nicht teilnimmt, kann hier keine Anwendung finden, denn der Berufungskläger war ordnungsgemäss vorgeladen und weder durch objektive noch sonstwie entschuldbare Umstände daran gehindert, pünktlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Eine Bestimmung wie § 207 StPO, welche den konkludenten Verzicht auf das Rechtsmittel regelt, widerspricht demnach der EMRK nicht;