Zum einen bezieht sie sich im wesentlichen auf jene Fälle, wo ein Angeklagter einer Verhandlung fernbleibt, weil er keine genügende Kenntnis von deren Termin hatte; zum andern betrifft sie die Auslegung des zürcherischen Rechts und weist keinen Bezug zur EMRK auf (vgl. ZR 65, 1966, Nr. 87 sowie 70, 1971, Nr. 23).