6 EMRK ferner, dass die Anrufung von Rechtsmitteln der Beachtung von Fristen unterstellt ist, gilt dieser Grundsatz auch für das Recht, die Wiederaufnahme eines Abwesenheitsurteils zu verlangen (BGE 113 Ia 231), ebenso aber auch für das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen bzw. an einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz teilzunehmen oder auf die Teilnahme und damit auf das Rechtsmittel zu verzichten. b) Daran ändert auch die vom Berufungskläger angerufene Literatur und Rechtsprechung nichts: Zum einen bezieht sie sich im wesentlichen auf jene Fälle, wo ein Angeklagter einer Verhandlung fernbleibt, weil er keine genügende Kenntnis von deren Termin hatte;