Widerspricht es Art. 6 EMRK nicht, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattfindet, wenn sich dieser weigert, daran teilzunehmen oder wenn er selber daran schuld ist, dass er nicht dabei sein kann, und ermöglicht Art. 6 EMRK ferner, dass die Anrufung von Rechtsmitteln der Beachtung von Fristen unterstellt ist, gilt dieser Grundsatz auch für das Recht, die Wiederaufnahme eines Abwesenheitsurteils zu verlangen (BGE 113 Ia 231), ebenso aber auch für das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen bzw. an einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz teilzunehmen oder auf die Teilnahme und damit auf das Rechtsmittel zu verzichten.