Pra 77, 1988, Nr. 31 S. 124); vielmehr hält es vor der EMRK stand, dass der in Abwesenheit Verurteilte die Aufhebung des Urteils nur erwirken kann, wenn er persönlich anwesend ist (Poledna, Praxis zur EMRK aus schweizerischer Sicht, Zürich 1993, N 311), bzw. wenn ein Wiederaufnahmegesuch abgewiesen wird, weil der Betroffene durch erneute unentschuldigte Abwesenheit im Wiederaufnahmeverfahren die nähere Prüfung seines Gesuchs selber vereitelt hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau i.S. J. gegen Staatsanwaltschaft vom 9. September 1993, SW 93 2). Widerspricht es Art.