Abwesenheitsurteile sind demgemäss ohne weiteres mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn der Verurteilte das Recht hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu fordern (Miehsler/Vogler, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 362; Peukert, Die Garantie des "fair trial" in der Strassburger Rechtsprechung, in: EuGRZ 1980 S. 256). Auch dieses Recht ist indessen nicht unbeschränkt: Die EMRK verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - gestützt auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Colozza c. Italien (EuGRZ 1985 S. 632 ff.)