dieses Anwesenheitsrecht ist im Strafprozess von besonderer Bedeutung (vgl. RBOG 1992 Nr. 17 S. 99 f.). Die Hauptverhandlung kann indessen auch ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn dieser seinerseits Verfahrens- und Mitwirkungspflichten verletzt oder hierauf bewusst verzichtet; solche Ausnahmen sind im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege erforderlich (RBOG 1992 Nr. 17 S. 100; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 468). Abwesenheitsurteile sind demgemäss ohne weiteres mit Art.