die von der Verteidigung vertretene Lösung, man könne bei "marginalen" Verspätungen ein Auge zudrücken, würde zu unerträglichen Rechtsungleichheiten führen. 4. § 207 StPO könnte als geltendes Recht demgemäss nur dann keine Anwendung finden, wenn diese Bestimmung gegen übergeordnetes Recht verstossen würde. Der Berufungskläger macht denn auch geltend, § 207 StPO verstosse gegen Art. 6 EMRK; die Staatsanwaltschaft scheint gleicher Meinung zu sein. a) Der Beschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (BGE 113 Ia 230 mit Hinweisen); dieses Anwesenheitsrecht ist im Strafprozess von besonderer Bedeutung (vgl. RBOG 1992 Nr. 17 S. 99 f.).