Ebensowenig kann davon gesprochen werden, § 207 StPO werde durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt oder bilde blossen Selbstzweck; vielmehr handelt es sich um eine durchaus vernünftige prozessuale Regel, die im Grunde besagt, dass seine (zusätzlichen) Rechte im Rechtsmittelverfahren verlieren soll, wer sich darum nicht oder zu wenig kümmert. Im vorliegenden Fall, wo der Berufungskläger eine Viertelstunde zu spät erschien, bildet die Anwendung von § 207 StPO keinen übertriebenen Formalismus; die von der Verteidigung vertretene Lösung, man könne bei "marginalen" Verspätungen ein Auge zudrücken, würde zu unerträglichen Rechtsungleichheiten führen.