Die strikte Einhaltung von Fristbestimmungen birgt zweifellos gewisse Härten in sich, beinhaltet indessen klarerweise keinen übertriebenen Formalismus (vgl. Haefliger, S. 128); das Bundesgericht hat denn auch entschieden, es sei nicht willkürlich, im Strafverfahren des Kantons Wallis eine Berufung als zurückgezogen zu erklären, wenn der appellierende Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheine, selbst wenn er dort durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten werde (BGE 104 Ia 2 f.). b)