sichernden Formen wie durch einen übertriebenen Formalismus (BGE 95 I 4). Ueberspitzter Formalismus ist demnach nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 108 Ia 107, 101 Ia 114 f. und 324, 95 I 4 und 93 I 213; vgl. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 121 f.).