Damit bleibt es grundsätzlich dabei, dass die für den Fall der Verspätung vorgesehene gesetzliche Regelung (Rückzug der Berufung) Anwendung finden muss. 3. Der Berufungskläger macht geltend, würde seine "marginale Verspätung" zum Rückzug der Berufung führen, würde dies einen überspitzten Formalismus bedeuten. a) Ueberspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 119 Ia 6).