Abgesehen davon könnte beim Berufungskläger wohl kaum von einer entschuldbaren Unbeholfenheit gesprochen werden, die daran hindert, das Gerichtsgebäude oder den Sitzungssaal zu finden (Maul, § 44 DStPO N 20), umso weniger, als sein Verteidiger ihm offenber die massgeblichen Oertlichkeiten ausführlich geschildert hatte. Zusammenfassend nahm sich der Berufungskläger somit - indem er erst um 12.25 Uhr losfuhr - für die Fahrt nach Frauenfeld zuwenig Zeit. Entschuldbarkeit der Verspätung liegt demgemäss nicht vor. Damit bleibt es grundsätzlich dabei, dass die für den Fall der Verspätung vorgesehene gesetzliche Regelung (Rückzug der Berufung) Anwendung finden muss.