Der Umstand, dass der Berufungskläger versehentlich das Gebäude des Obergerichts mit dem Regierungsgebäude verwechselte, ist insofern ohne Belang, als er in seiner Eingabe selber zugibt, dass er bereits dort "kurz nach 14.00 Uhr", d.h. verspätet, eintraf. Abgesehen davon könnte beim Berufungskläger wohl kaum von einer entschuldbaren Unbeholfenheit gesprochen werden, die daran hindert, das Gerichtsgebäude oder den Sitzungssaal zu finden (Maul, § 44 DStPO N 20), umso weniger, als sein Verteidiger ihm offenber die massgeblichen Oertlichkeiten ausführlich geschildert hatte.