Dabei ist allerdings in Rücksicht zu ziehen, dass der Berufungskläger selbst lediglich geltend macht, es habe starker Verkehr bzw. erhöhtes Verkehrsaufkommen, namentlich durch Schwerverkehr, geherrscht, nicht aber, es sei im Verkehr tatsächlich zu Stockungen bzw. Staus gekommen. Die Schwierigkeiten, die der Berufungskläger mit Bezug auf sein Eintreffen in Frauenfeld schildert, sind ohne weitere Bedeutung; sie belegen einzig, dass er für Parkplatzsuche und Suche nach dem Gerichtsgebäude zu wenig Zeit einrechnete: Er musste damit rechnen, dass er an einem Donnerstagnachmittag kurz vor 14.00 Uhr in der Frauenfelder Innenstadt nicht auf Anhieb einen Parkplatz finden werde;