Diese Pflicht beinhaltet nun, dass entweder ein so frühzeitiges öffentliches Verkehrsmittel benutzt oder aber mit dem eigenen Fahrzeug so früh losgefahren wird, dass nicht nur das rechtzeitige Erreichen des Zielortes gewährleistet ist, sondern auch der üblicherweise notwendige Zeitraum eingerechnet wird, um den Gerichtssaal zu erreichen, wie insbesondere die allfällige Suche nach einem Parkplatz und die Suche nach dem Gerichtsgebäude. Der Berufungskläger rechnete, wenn er nur etwas mehr als eine Viertelstunde beanspruchen wollte, um einen Parkplatz und das Gerichtsgebäude zu suchen und sich im Wartezimmer einzufinden, für die Strecke bis Frauenfeld, mithin für rund 120 km, lediglich fünf