ausserdem habe es zusätzliche neue Baustellen gegeben. Der Berufungskläger habe Frauenfeld erst knapp vor 14.00 Uhr erreicht und in der Folge das Gebäude des Obergerichts mit dem Regierungsgebäude verwechselt. So nachvollziehbar die glaubwürdigen Angaben des Berufungsklägers über diesen Sachverhalt sind, so wenig vermögen sie ihn zu entschuldigen. Der Berufungskläger wurde mit der Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen, bei unentschuldigter Abwesenheit oder Verspätung gelte die Berufung als zurückgezogen; der entsprechende Passus wurde in der dem Berufungskläger zugestellten Vorladung fett gedruckt. Ausserdem wurde er von seinem Verteidiger gemäss