Anhand dieser Grundsätze ist - im Sinn sowohl von § 207 StPO wie auch von § 43 Abs. 2 StPO - zu prüfen, inwieweit den Berufungskläger ein Verschulden an seinem verspäteten Erscheinen zur Berufungsverhandlung trifft. d) Der Berufungskläger macht im wesentlichen geltend, er sei - gestützt auf eine frühere Erfahrung bezüglich Fahrzeit nach Amriswil - um 12.25 Uhr an seinem Wohnort losgefahren. Auf den Autobahnteilstrecken vor und nach Zürich habe reger Verkehr, namentlichSchwerverkehr, geherrscht; ausserdem habe es zusätzliche neue Baustellen gegeben.