Nicht entschuldbar sind fehlerhafte Berechnung des Zeitraums einer Frist und morgendliches Ueberhören des Weckers zufolge Uebermüdung (vgl. Maul, § 44 DStPO N 20), ebenso die Verspätung, wenn eine Partei bei einer objektiv ungeeigneten Stelle eine unrichtige Auskunft über den Sitz des zuständigen Gerichts eingeholt hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 47.A., § 233 DZPO N 4 S. 626). Anhand dieser Grundsätze ist - im Sinn sowohl von § 207 StPO wie auch von § 43 Abs. 2 StPO - zu prüfen, inwieweit den Berufungskläger ein Verschulden an seinem verspäteten Erscheinen zur Berufungsverhandlung trifft.