Thomas/Putzo, § 233 DZPO N 5i; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15.A., S. 390). Nicht entschuldbar sind fehlerhafte Berechnung des Zeitraums einer Frist und morgendliches Ueberhören des Weckers zufolge Uebermüdung (vgl. Maul, § 44 DStPO N 20), ebenso die Verspätung, wenn eine Partei bei einer objektiv ungeeigneten Stelle eine unrichtige Auskunft über den Sitz des zuständigen Gerichts eingeholt hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 47.A., § 233